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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §98 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 StVG ergibt sich nicht, dass eine Ausführung über Ersuchen einer Behörde immer nur dann in Betracht kommt, wenn die anzuwendende Verfahrensordnung eine (exekutierbare) Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen vorsieht. Diese Bestimmung stellt u.a. darauf ab, dass eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle um die Ausführung ersucht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060297.X01Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008