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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg. BauG sind dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums- oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Dem Bauantrag war die erforderliche Zustimmung nicht angeschlossen. Dabei handelt es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei die Verbesserung auch noch im Berufungsverfahren erfolgen kann. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht sanierbar wäre (oder gar überhaupt nicht). Vielmehr war die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines solchen Gebrechens dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein, jedenfalls hier, wo sich schon aus dem Gesetz ergibt, dass es der Zustimmung der Miteigentümer bedarf (vgl. zu diesen Fragen der Verbesserung die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 26 zu § 13 Abs. 3 AVG angeführte hg. Judikatur; siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 70).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060281.X01Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013