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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für das Projekt sind neun Pflichtstellplätze erforderlich, projektgemäß sind allerdings 21 Stellplätze vorgesehen, darunter 20 in der Tiefgarage und ein weiterer oberirdisch. Der Nachbar rügt, dass die im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen auf der Tiefgaragenein- und -ausfahrt resultierenden Immissionen nicht geprüft worden seien. Damit ist er im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254). Hier sind aber nicht bloß Pflichtstellplätze geplant; schon deshalb war eine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn nicht entbehrlich (zum Maßstab siehe § 38 Tir ROG). Dass die Zahl von 20 Stellplätzen in der Tiefgarage "nicht zu hoch gegriffen" sei, wie die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid meinte, vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060009.X02Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016