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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Der Justizanstalt und ihren Bediensteten kommt zur Sicherung der Ordnung in den Hafträumen die Befugnis zur Überwachung der in bestimmter Weise eingerichteten Hafträume zu. Es kann nicht gesehen werden, dass dem Strafgefangenen ein "wohlerworbenes Recht" auf Benutzung des Oberteiles des Kastens und des Hängeschrankes als Anrichte in seinem Haftraum zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060298.X05Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008