RS Vwgh 2008/4/1 2006/06/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §26 Abs1;

Rechtssatz

Der Justizanstalt und ihren Bediensteten kommt zur Sicherung der Ordnung in den Hafträumen die Befugnis zur Überwachung der in bestimmter Weise eingerichteten Hafträume zu. Es kann nicht gesehen werden, dass dem Strafgefangenen ein "wohlerworbenes Recht" auf Benutzung des Oberteiles des Kastens und des Hängeschrankes als Anrichte in seinem Haftraum zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060298.X05

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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