RS Vwgh 2008/4/1 2007/06/0304

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin, sondern nur insoweit, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 104 ff zu § 26 BauG wiedergegebene hg. ständige Judikatur). Die Widmung Freiland - Sondernutzung öffentliche Parkanlage gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 ROG vermittelt aber keinen Immissionsschutz.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060304.X02

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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