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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 AVG in den seit dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassungen war im § 42 AVG idF bis Ende 1998 (also vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) nicht vorgesehen, auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Parteistellung hätte verlieren sollen: § 8a Slbg BauPolG in all seinen Fassungen seit der Stammfassung (Wiederverlautbarung 1997) knüpft an den Ablauf der darin normierten Frist nicht den Verlust der Parteistellung, sondern den Verlust des Rechtes, (wirksam) Einwendungen zu erheben. Hat ein Nachbar in diesem Sinne das Recht verloren, wirksam Einwendungen zu erheben, ist er nicht anders zu behandeln als ein Nachbar, der im Sinne des § 42 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 präkludiert war: das heißt, seine Berufung ist nicht (mangels Parteistellung) zurückzuweisen, sondern abzuweisen (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, VwSlg 10317 A/1980, uva).
Schlagworte
Übergangene ParteiBesondere RechtsgebieteBaurecht Nachbar übergangenerInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060300.X01Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011