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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0147 E 28. Februar 2006 RS 2(Hier: Eine solche Überprüfung durch Amtssachverständige wurde im Bauverfahren vorgenommen. Richtig ist wohl, dass es nicht ohne Weiteres möglich sein mag, innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist entsprechende Gegengutachten zu beschaffen und mit der Berufung vorzulegen. Es wäre der Nachbarin aber frei gestanden, solche Gutachten noch im Berufungsverfahren vorzulegen und hiezu um die Erteilung einer entsprechenden Frist zur Beschaffung und Vorlage solcher Gutachten einzukommen. Von dieser Möglichkeit hat die Nachbarin aber nicht Gebrauch gemacht. Es kann daher nicht als rechtswidrig (im Sinne eines wesentlichen Verfahrensmangels) erkannt werden, dass die belangte Behörde die von der Bauwerberin vorgelegten und von den Amtssachverständigen überprüften Gutachten ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat und es kann auch ihrer Beurteilung nicht entgegengetreten werden, dass sie diese Gutachten als schlüssig erachtet hat.)Stammrechtssatz
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, jeweils unter Hinweis auf das E vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242, in dem betont wird, dass der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht). [Hier: Diese Überprüfung unterblieb, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich der Nachbar gegen die Vorgangsweise der Behörde ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG) nicht angeht, den Nachbarn darauf zu verweisen, er hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung seines Standpunktes beibringen können, zumal ihm zur Stellungnahme zum über Auftrag der Bauwerberin erstellten Gutachten nur eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde und ihm die Äußerung des Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vor Erlassung des Berufungsbescheides auch gar nicht vorgehalten wurde.]
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietGutachten ParteiengehörAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060337.X05Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015