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L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SteiermarkNorm
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 1976, VfSlg. Nr. 7759/1976, zur Wiener Altstadterhaltungsnovelle 1972 ausgeführt hat, kann der Landesgesetzgeber - neben dem Kompetenztatbestand für den Bundesgesetzgeber "Denkmalschutz" in Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG - aus anderen Gesichtspunkten gesetzliche Regelungen schaffen und insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes Vorschriften zur Sicherung der Erhaltung der Bausubstanz künstlerisch wertvoller Bauwerke erlassen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1980, Zl. 1427/77). Es geht also bei der Frage der baulichen Charakteristik eines Gebäudes für das Stadtbild, um die Schutzwürdigkeit eines solchen Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 AltstadterhaltungsG Graz 1980 zu beurteilen, darum, ob ein künstlerisch wertvoller alter Baubestand vorliegt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060238.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008