RS Vwgh 2008/4/1 2006/06/0238

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z13;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 1976, VfSlg. Nr. 7759/1976, zur Wiener Altstadterhaltungsnovelle 1972 ausgeführt hat, kann der Landesgesetzgeber - neben dem Kompetenztatbestand für den Bundesgesetzgeber "Denkmalschutz" in Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG - aus anderen Gesichtspunkten gesetzliche Regelungen schaffen und insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes Vorschriften zur Sicherung der Erhaltung der Bausubstanz künstlerisch wertvoller Bauwerke erlassen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1980, Zl. 1427/77). Es geht also bei der Frage der baulichen Charakteristik eines Gebäudes für das Stadtbild, um die Schutzwürdigkeit eines solchen Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 AltstadterhaltungsG Graz 1980 zu beurteilen, darum, ob ein künstlerisch wertvoller alter Baubestand vorliegt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060238.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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