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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AHR §6;Rechtssatz
Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zählen auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung. Diese Kostenersatzpflicht beruht nicht auf dem Erfolgsprinzip (siehe hierzu das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, und ua. das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/06/0231).
Zwar sind die Tarifbestimmungen des Rechtsanwaltstarifes im Enteignungsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden, sie sind jedoch gemäß § 6 der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwalttarifes (RAT) in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch die Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RAT zu errechnen ist (siehe dazu ua. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231 und vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003060128.X04Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008