Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Damit, dass der Beschwerdeführer den Baubeginn und die Parkplatzsituation thematisierte, hat er keines der in § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 taxativ aufgezählten Nachbarrechte angesprochen und somit keine (taugliche) Einwendung im Rechtssinn erhoben.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060332.X04Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013