RS Vwgh 2008/4/1 2007/06/0335

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
BauRG 1912 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beseitigungsauftrag ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Das ist in der Regel (siehe § 297 ABGB) der Grundeigentümer, das ist aber nicht zwingend, weil es davon Ausnahmen gibt, so im Fall des Baurechtes oder aber, wenn ein Superädifikat gegeben ist: Das ist gemäß § 435 ABGB ein Bauwerk, welches auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt ist, dass es nicht stets darauf bleiben soll.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060335.X03

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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