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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Der Beseitigungsauftrag ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Das ist in der Regel (siehe § 297 ABGB) der Grundeigentümer, das ist aber nicht zwingend, weil es davon Ausnahmen gibt, so im Fall des Baurechtes oder aber, wenn ein Superädifikat gegeben ist: Das ist gemäß § 435 ABGB ein Bauwerk, welches auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt ist, dass es nicht stets darauf bleiben soll.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060335.X03Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013