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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0197 E 25. April 2006 RS 2Stammrechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung auf die allfällige Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen - allerdings in der Diktion des § 42 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998, indem die Nachbarn auf den Verlust der Parteistellung hingewiesen wurden "soweit" statt "wenn" (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004) "sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben". Beiden Fassungen des § 42 Abs. 1 AVG ist gemeinsam, dass die Parteistellung nur beibehalten wird, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben wurden (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0259). In Bezug auf diese Rechtsfolge war es daher nicht von Bedeutung, dass in der Kundmachung das Wort "soweit" und nicht das Wort "wenn" verwendet wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060332.X05Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013