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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wird für die zugewiesene Tätigkeit als Lagerarbeiter ein "Hubstaplerschein mit Praxis" gefordert. Der Arbeitslose verfügt über einen "Staplerführerausweis". Soweit der Arbeitslose angibt, er habe geglaubt, der Staplerführerausweis sei etwas anderes als ein Hubstaplerschein, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei allfälligen Zweifeln, ob der Staplerführerausweis auch die Berechtigung zum Führen von Hubstaplern umfasst, an ihm gelegen wäre, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 97/08/0536, zu Zweifeln an der kollektivvertragsentsprechenden Entlohnung). Dem Besitzer eines Staplerführerausweises kann aber unterstellt werden, dass ihm die Berechtigung zur Führung eines Hubstaplers wohl bekannt ist. Verneinte er dennoch, einen "Hubstaplerschein" zu besitzen, so stellt dies daher eine Vereitelungshandlung dar. Dolus eventualis im Sinne der Judikatur (Hinweis E 20. November 2002, Zl. 2002/08/0209) lag somit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080106.X01Im RIS seit
06.05.2008Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008