RS Vwgh 2008/4/2 2007/08/0106

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wird für die zugewiesene Tätigkeit als Lagerarbeiter ein "Hubstaplerschein mit Praxis" gefordert. Der Arbeitslose verfügt über einen "Staplerführerausweis". Soweit der Arbeitslose angibt, er habe geglaubt, der Staplerführerausweis sei etwas anderes als ein Hubstaplerschein, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei allfälligen Zweifeln, ob der Staplerführerausweis auch die Berechtigung zum Führen von Hubstaplern umfasst, an ihm gelegen wäre, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 97/08/0536, zu Zweifeln an der kollektivvertragsentsprechenden Entlohnung). Dem Besitzer eines Staplerführerausweises kann aber unterstellt werden, dass ihm die Berechtigung zur Führung eines Hubstaplers wohl bekannt ist. Verneinte er dennoch, einen "Hubstaplerschein" zu besitzen, so stellt dies daher eine Vereitelungshandlung dar. Dolus eventualis im Sinne der Judikatur (Hinweis E 20. November 2002, Zl. 2002/08/0209) lag somit vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080106.X01

Im RIS seit

06.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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