RS Vwgh 2008/4/2 2006/08/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2008
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Ausführungen, dass in Anbetracht der Tätigkeit des Dienstnehmers, die ausschließlich in Fahrten - immer auf derselben Route - von Milchbauern zur Molkerei besteht, diese Route und nicht der Betriebsstandort des Dienstgebers seinen Dienstort darstellt (Hinweis E 19. März 2002, 99/14/0317; E 19. Dezember 2006, Zl. 2006/15/0038). Damit stellen aber die Fahrten des Dienstnehmers auch ab der dritten Stunde ihrer Dauer keine Dienstreisen dar, die beitragsrechtlich begünstigt wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080176.X04

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten