RS Vwgh 2008/4/2 2007/08/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/08/0239 E 2. April 2008 Besprechung in:ASoK Nr. 5/2010, S. 179 bis 188;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0222 E 17. Dezember 1991 VwSlg 13551 A/1991 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080240.X01

Im RIS seit

06.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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