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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0038 E 19. Dezember 2006 RS 6Stammrechtssatz
Das Vorliegen einer Dienstreise setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. In der Regel wird der Dienstort mit dem Betriebsort des Arbeitgebers zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 2 zu § 26 Z. 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080176.X02Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008