RS Vwgh 2008/4/2 2006/08/0176

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0038 E 19. Dezember 2006 RS 6

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer Dienstreise setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. In der Regel wird der Dienstort mit dem Betriebsort des Arbeitgebers zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 2 zu § 26 Z. 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080176.X02

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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