RS Vwgh 2008/4/2 2007/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0108 E 2. April 2008

Rechtssatz

Der Zusatz "HRB 4664K" wurde von der Beschwerdeführerin selbst im Wirtschaftsleben nicht regelmäßig verwendet. Es kann daher auch kein Zweifel bestehen, dass auch ohne einen solchen Zusatz die Beschwerdeführerin als juristische Person korrekt bezeichnet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107, mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080107.X02

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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