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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §16 Abs1;Rechtssatz
Es war in der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers gelegen, jenen Personen, die lange Jahre aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG zufolge Fortdauer einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG ausgenommen waren, die Rückkehr in diese Pflichtversicherung ab dem 1. Juli 1986 endgültig zu verschließen (vgl. RV zur 10. Novelle zum GSVG, 775 Blg. 16. GP NR, 17). Damit sollte offenkundig vermieden werden, dass die betreffenden Versicherten in jüngeren Jahren den Gebietskrankenkassen zugehören und in späteren Jahren (dh als "schlechtes Risiko"), insbesondere auch im Pensionsbezug, als "bislang unsolidarisch Gewesene" wieder in die Krankenversicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft zurückkehren, um diese vermehrt zu belasten. An dieser Absicht haben die durch die späteren Novellen [Artikel III Abs. 3 (Schlussbestimmungen) der 13. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 610/1987; Art. II (Schlussbestimmung) der 19. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 336/1993] jeweils befristet eingeräumten Optionsmöglichkeiten zu einer Rückkehr in die Krankenversicherung nach dem GSVG nichts geändert. Es konnte dem Gesetzgeber des GSVG -
gemessen am Zweck der Regelung - auch gleichgültig sein, ob die betreffende Person freiwillig versichert nach ASVG bleibt oder auch diese freiwillige Versicherung beendet, da es ihm nur darauf ankam, der von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommenen Gruppe eine (möglicherweise spekulative) Rückkehr in das GSVG zu verschließen. Insoweit lag es in der klaren Absicht des Gesetzgebers, einen "ewigen Ausnahmetatbestand" nach dem GSVG zu schaffen. Daher liegt insoweit auch eine bewusst geschaffene Ausnahme vom Prinzip der Mehrfachversicherung vor. Dass die ab der Schaffung des Ausnahmetatbestandes nunmehr wirklich "freiwillige" Krankenversicherung nach dem ASVG mit Aufnahme einer Pflichtversicherung (hier: nach dem BSVG) endet, ist im gesetzlich angelegten System des Zusammenspiels zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung begründet und insoweit keine Besonderheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080165.X02Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008