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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Erstreckt sich eine Tätigkeit auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. So kann das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden; eine weitere Einengung muss nicht vorgenommen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0317).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080176.X03Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008