RS Vwgh 2008/4/2 2006/08/0176

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Erstreckt sich eine Tätigkeit auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. So kann das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden; eine weitere Einengung muss nicht vorgenommen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0317).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080176.X03

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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