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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §38;Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS bestreitet, dann hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides (hier betreffend den Entzug der Notstandshilfe) auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das AMS hat dann gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080059.X01Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009