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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Unter einer anderen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252 zum - soweit hier wesentlich - inhaltlich gleichlautenden § 10 Abs. 2 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004). Eine geringfügige Beschäftigung schließt die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht aus. Darüber hinaus stellen weder die finanzielle Belastung durch Schulden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0116, mwN) noch auch grundsätzlich Betreuungspflichten für Kinder Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080116.X01Im RIS seit
06.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008