RS Vwgh 2008/4/2 2007/08/0240

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/08/0239 E 2. April 2008 Besprechung in:ASoK Nr. 5/2010, S. 179 bis 188;

Rechtssatz

Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in der der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis: E vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080240.X05

Im RIS seit

06.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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