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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/08/0239 E 2. April 2008 Besprechung in:ASoK Nr. 5/2010, S. 179 bis 188;Rechtssatz
Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in der der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis: E vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080240.X05Im RIS seit
06.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016