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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer während seiner Saisonarbeit erteilten befristeten Aufenthaltsbewilligungen und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in deren Anschluss keine Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung erteilt war (hinsichtlich der Zeiten während der mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Ehe weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass aus solchen Zeiten keine Rechte nach Art. 6 des ARB 1/80 abgeleitet werden können), ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das E vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0104 mwH, zu verweisen, wonach aus einer derartigen vorläufigen Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abzuleiten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090051.X01Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008