RS Vwgh 2008/4/3 2007/09/0183

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie § 91 BDG zu entnehmen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der "Kenntnis" von solchen Umständen iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG reicht ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 53 sowie die darin zitierte hg. Rechtsprechung). (Hier: Aus der bloßen Mitteilung an den Beschwerdeführer (der bis April 2002 in einem Finanzamt als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellvertreter, sodann als vorübergehend mit der Funktion des Gruppenleiters der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes und mit Wirkung vom 1. Februar 2004 als Teamleiter der Betriebsveranlagung eines anderen Finanzamtes betraut gewesen ist), dass Zugriffe auf das Abfrageinformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) festgestellt worden seien, für welche "vorweg" keine dienstliche Veranlassung festgestellt worden sei, ist kein auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen über bestimmte Tatsachen abzuleiten. Insbesondere ist auf Grund dieser Mitteilung nicht zu erkennen, ob nicht Umstände vorliegen, die die Zugriffe auf das AIS als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen können. Schon deshalb konnte die Verständigung des Dienstvorgesetzten durch den Beschwerdeführer über diese Mitteilung nicht die Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG auslösen. Erst die konkrete Stellungnahme des Beschwerdeführers bewirkte diese "Kenntnis". Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe Gespräche mit seinem Vorgesetzten gegeben, bei denen er mehrmals "auf die Problematik" (dass er Betriebsprüfer und seine Ehegattin gewerbliche Buchhalterin sei) aufmerksam gemacht worden sei. Aus solchen allgemeinen Hinweisen auf eine "Problematik" kann keinesfalls abgeleitet werden, dass es bereits Kenntnis über konkrete Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gab.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X02

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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