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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0033 E 27. März 2008 RS 3 (hier betreffend Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG)Stammrechtssatz
Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X03Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008