RS Vwgh 2008/4/3 2005/09/0036

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde (Disziplinaroberkommission) wurde über den Beschwerdeführer (Revierinspektor) wegen Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 erster Satz BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Dieser Disziplinarstrafe lag zusammengefasst zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 2002 bis 9. Juni 2003 vier Kollegen in einem Polizeiwachzimmer ohne deren Wissen ein Medikament verabreicht und sie vorsätzlich in ihrer Gesundheit geschädigt habe, weshalb der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 4, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Die belangte Behörde ist zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 in der gerichtlich strafbaren Handlung nicht erschöpfte, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt worden war, und dass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag. Sie hat aber in keiner Weise beurteilt, ob und inwieweit gegen den Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn bereits vom Landesgericht ausgesprochenen Strafe eine Disziplinarstrafe auszusprechen und ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (§ 95 Abs. 3 BDG 1979, vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115). Bei der dabei anzustellenden Prognose wird die belangte Behörde die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen haben (vgl. zur Spezialprävention allgemein Ebner, zu § 32 StGB, RZ 27 ff, in: Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2003).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090036.X03

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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