RS Vwgh 2008/4/3 2006/09/0056

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0491/68 E 27. Juni 1968 VwSlg 7380 A/1968 RS 3

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 39 Reisegebührenvorschrift bezieht sich nur auf eine Dienstverrichtung in Abwesenheit von der Dienststelle in einem 8 Stunden übersteigenden Ausmaß, ohne es darauf abzustellen, ob diese Dienstverrichtung innerhalb oder außerhalb des Dienstortes erbracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X02

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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