RS Vwgh 2008/4/3 2007/09/0183

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der bis April 2002 in einem Finanzamt als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellvertreter, sodann als vorübergehend mit der Funktion des Gruppenleiters der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes und mit Wirkung vom 1. Februar 2004 als Teamleiter der Betriebsveranlagung eines anderen Finanzamtes betraut gewesen ist, wurde schuldig erkannt, in einem näher bezeichneten Zeitraum bei näher bezeichneten Abgabepflichtigen "seine Ehegattin bei der Erstellung der Abschlüsse in der Form unterstützt zu haben, dass er an der Erstellung der Abgabenerklärungen und der Beantwortung von relevanten Fragen in diesen Steuerverfahren mitgewirkt hat. Dadurch hat der Beamte gegen seine Dienstpflichten gemäß § 56 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen." Die Mitwirkungs- und Beratungstätigkeiten des Beschwerdeführers an der Erstellung von Abgabenerklärungen (durch seine Ehegattin, eine gewerbliche Buchhalterin) stellten eine Nebenbeschäftigung iSd § 56 BDG dar. Es besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer als Betriebsprüfer gerade in jenen Fällen einzuschreiten hätte, in denen er - wenn auch nur in der Form der Mitwirkung an der Erstellung von Steuererklärungen und nicht in Form der vollständigen Erstellung derselben - seine Nebenbeschäftigung ausgeübt hatte, er also selbst seine vormalige Mitwirkungstätigkeit zu überprüfen hätte. Dass dies nicht nur eine theoretische Möglichkeit ist, stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst klar, indem er auf drei namentlich genannte Fälle hinweist, in denen er Prüfungen durchgeführt habe, die zu einem "Mehrergebnis" geführt hätten (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2003/12/0200). Sollte der Beschwerdeführer damit meinen, dass Befangenheit nur in Form einer "Begünstigung" vorliegen könne, so übersieht er, dass Befangenheit eine unsachliche Behandlung ist, die sowohl zu einer Bevorzugung als auch zu einer Benachteiligung führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X06

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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