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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Insofern der Beschwerdeführer die mangelnde Bestimmtheit des Spruches des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Feststellungsbescheides (mit dem festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer gebühre "aus Anlass der Dienstverrichtung auf der Grenzkontrollstelle (jetzt Grenzpolizeiinspektion) Pyhrabruck keine Reisezulage für Dienstverrichtungen im Ausland gemäß § 25c Abs. 1 RGV 1955 BGBl. Nr. 133/1955") rügt, ist ihm nicht zu folgen. Sein Antrag lautete unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Reiserechnungen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den von ihm behaupteten Anspruch einer Abgeltung seiner Auslandsreisen nach § 25 RGV. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des nicht zur Auszahlung gelangten Teils der von ihm beantragten Reisegebühren einen Feststellungsantrag stellen durfte, entsprach der Rechtslage. Anerkannte die Behörde erster Instanz sein solcherart formuliertes Feststellungsinteresse, kann er sich nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Interessen durch materiell-rechtliche Erledigung dieses Feststellungsbegehrens nicht berufen. Dass die Behörde erster Instanz dabei nicht auf jede einzelne der mit dem Antrag vorgelegten Reiserechnungen einging, sondern den ihnen zugrundegelegten Anspruch grundsätzlich verneinte, machte ihre Entscheidung nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X07Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011