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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall handelt es sich bei den durchgeführten "Sanierungsarbeiten" in dem im Miteigentum der G GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist) stehenden Objekt um von ausländischen Arbeitskräften in Abhängigkeit geleistete Arbeiten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene E vom 22. Mai 1997, Zl. 96/09/0186, zu verweisen. Dort wäre - wenn man den an sich als unglaubwürdig erachteten Angaben des dortigen Beschwerdeführers folgte - das Haus im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden, die Wohnung, auf die der Ausländer eine Option gehabt hätte, wäre im verfahrensgegenständlichen Zustand nicht bewohnbar gewesen und der Ausländer sei demnach damit beschäftigt worden, diese Wohnung vor Abschluss eines Mietvertrages in einen bewohnbaren und somit vermietbaren Zustand zu bringen. Es wäre ihm das dafür zustehende Entgelt auf den nach Abschluss des Mietvertrages zu leistenden Bestandzins angerechnet worden. Diesen Sachverhalt wertete der Verwaltungsgerichtshof als Beschäftigung im Sinne des AuslBG. Es macht keinen Unterschied, dass im vorliegenden Fall das Haus nur im Miteigentum der G GmbH steht und (statt der Option) bereits "Mietverträge" vorgelegen seien, war doch der "Mietzins" bis zum Abschluss der - in ihrer Dauer nicht vorherbestimmten - Renovierungsarbeiten gestundet. Selbst wenn die Ausländer daher ihre Arbeitsleistungen erbracht hätten, um "ihre" (es sei darauf hingewiesen, dass sie nicht in den von ihnen laut "Mietverträgen" gemieteten Wohnungen arbeiteten) Wohnungen zu sanieren, um später darin zu wohnen, hätten sie diese Leistungen durch Anrechnung auf die Miete nicht unentgeltlich erbracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090300.X04Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011