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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer, der bis April 2002 in einem Finanzamt als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellvertreter, sodann als vorübergehend mit der Funktion des Gruppenleiters der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes und mit Wirkung vom 1. Februar 2004 als Teamleiter der Betriebsveranlagung eines anderen Finanzamtes betraut gewesen ist, wurde schuldig erkannt,
"1. a) im Zeitraum vom 1.11.2000 bis zum 15.11.2004 auf Daten des Abgabeninformationssystems der Bundesfinanzverwaltung zugegriffen zu haben, wobei Datenabfragen betreffend die Abgabepflichtigen RS, MH, RH, WH, PL, ER, R und Mitges., IL, EL, AS, HS, JT, T GmbH, MB, KC, EH, S und Mitges., IS, JS und CR jeweils ohne dienstlich begründete Veranlassung erfolgt sind. Der Beamte hat dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen. ... b) im selben Zeitraum bei den Abgabepflichtigen KC, WH, EH, CR, GR, HSc, IS, HS, IL und AS seine Ehegattin bei der Erstellung der Abschlüsse in der Form unterstützt zu haben, dass er an der Erstellung der Abgabenerklärungen und der Beantwortung von relevanten Fragen in diesen Steuerverfahren mitgewirkt hat. Dadurch hat der Beamte gegen seine Dienstpflichten gemäß § 56 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen." Bei allen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen handelt es sich um aktives gewolltes Tun, bei dem eine andere Form der Begehung als Vorsatz nicht in Frage kommt. Aus den in den Schuldsprüchen 1.a) und 1.b) enthaltenen Namen lässt sich erkennen, dass sowohl die Abfragen aus dem Abfrageinformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) (Spruchpunkt 1. a), in der Folge: "Abfragen") als auch die unter Spruchpunkt 1. b) enthaltenen Tathandlungen (in der Folge: "Unterstützung") vielfach dieselben Steuerpflichtigen betrafen. Daraus ist zu ersehen, dass die Abfragen aus dem AIS, welche entgegen der erteilten Weisung erfolgten, den Zweck hatten, Daten zu sammeln, um die "Unterstützung" zu erleichtern. Somit hatte der Beschwerdeführer den Gesamtvorsatz, durch die aus den "Abfragen" gewonnenen Daten die "Unterstützung" zu erleichtern. Bei der "Unterstützung" handelt es sich schon auf Grund der Definition des Tatbestandselementes "Nebenbeschäftigung" (Näheres dazu im Erkenntnis unter C)) nicht um einzeln zu ahndende Tathandlungen, sondern um eine Gesamtheit; denn erst das Zusammenwirken der einzelnen Tathandlungen ergibt überhaupt eine (Neben-)Beschäftigung, die unter dem Hinzutreten weiterer Voraussetzungen (hier: Vermutung der Befangenheit) als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X05Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008