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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass ein rechtfertigender Notstand in der gegebenen Fallkonstellation nicht vorliegen kann, weil von einer "eindeutigen" und "zweifellosen" Höherwertigkeit der für den Mitbeteiligten (Beamten der Zollwache) sprechenden Belastungssituation gegenüber den von ihm verletzten Interessen an einer geordneten Zollabwicklung und Einhaltung der Dienstpflichten nicht gesprochen werden kann. Auch für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes (Unzumutbarkeit) liegen keine Anhaltspunkte vor. Die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission) hat in der Begründung ihres Bescheides eine Güterabwägung nicht einmal ansatzweise vorgenommen. Einziger Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Abwägungskriterien der belangten Behörde ist die - insoweit unangefochtene - Annahme, dass der Reiseflut aus den Ostländern nach Öffnung des Eisernen Vorhanges eine akute Personalnot gegenübergestanden sei. Dieser - allgemein bekannte und damit notorische - Umstand allein erscheint aber nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der nach den Vorschriften der Dienstanweisung für die Zollämter (DAZ) erforderlichen, vom Mitbeteiligten aber hinsichtlich der beiden Ungarn gänzlich unterlassenen Identitätsprüfungen und damit die disziplinäre Unerheblichkeit darzutun. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies eine vom Mitbeteiligten (auf Grund der Arbeitssituation) generell so gehandhabte Praxis war oder nur zu Gunsten der genannten Ungarn beobachtet wurde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090002.X03Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008