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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes - Die mitbeteiligte Partei (der die Bewilligung gemäß § 17 UVP-G 2000 für die Erweiterung des am Standort M bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk (in der Folge: GDK M) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung erteilt worden war) sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und wies ua darauf hin, dass das GDK M das größte und wichtigste kalorische Kraftwerksprojekt Österreichs sei und auf Grund des stark steigenden Strombedarfs eine rasche Realisierung des Vorhabens dringend geboten sei. Im Beschwerdefall kann im Hinblick auf das nicht als unzutreffend zu erkennende Vorbringen der mitbeteiligten Partei davon ausgegangen werden, dass öffentliche Interessen an der Erweiterung des bestehenden Steinkohlekraftwerks im Sinne des bewilligten Vorhabens gegeben sind. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen war (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2006, Zl. AW 2006/05/0057, mwN; die Gründe, die in den hg. Beschlüssen je vom 27. Juli 2007, Zl. AW 2007/05/0027, Zl. AW 2007/05/0029 und Zl. AW 2007/05/0064, betreffend die 380 kV-Starkstromleitung durch das Burgenland und die Steiermark, zur Annahme des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen geführt haben, sind hier nicht nachgewiesen).
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050006.A02Im RIS seit
07.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008