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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 3. Mai 2007 die erstinstanzliche Ausweisung der Asylwerberin im Ergebnis bestätigt. Dazu hat er ausgeführt, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass durch eine Ausweisung der Asylwerberin, einer georgischen Staatsangehörigen, in ihren Heimatstaat auf unzulässige Weise in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen würde. Die (damals schwangere) Asylwerberin hatte jedoch im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass sie in Österreich einen (namentlich genannten) Freund habe, der auch der Vater ihres für Oktober 2007 erwarteten Kindes sei. Es trifft somit nicht zu, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat keine Hinweise für einen allfälligen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorlagen, weshalb die (formelhafte) Begründung der Ausweisungsentscheidung einer nachprüfenden Kontrolle nicht Stand hält.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007190436.X01Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008