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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes - Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei erteilten Berechtigung eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers, das bei der "K-Quelle" gefördert werden könne, zu erwarten sei. Eine solche "quantitative" (gemeint offenbar: qualitative) Beeinträchtigung wäre - auch wenn sie nur vorübergehend eintrete - irreversibel. Damit wäre für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die Beschwerdeführerin ist mit dem zur Antragsbegründung erstatteten Vorbringen dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend nachgekommen, weil keine Konkretisierung hinsichtlich Art und Ausmaß der befürchteten Grundwasserverschmutzung erfolgte (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021). Konkrete, nachvollziehbare Angaben für eine mögliche Beurteilung eines unmittelbar drohenden Nachteils der Beschwerdeführerin, die derzeit aus der genannten Quelle kein Wasser bezieht, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fehlen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050006.A05Im RIS seit
07.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008