RS Vwgh 2008/4/9 AW 2008/05/0006

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Veröffentlicht am 09.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes - Die mitbeteiligte Partei (der die Bewilligung gemäß § 17 UVP-G 2000 für die Erweiterung des am Standort M bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung erteilt worden war) sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und wies ua darauf hin, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die mitbeteiligte Partei auf Grund der Bauverzögerung enorme Mehrkosten verbunden wären. Bei Vornahme der Interessenabwägung war zunächst zu beachten, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Vorhabens zu tragen hat. Die durch die Ausführung der bewilligten Erweiterung der bestehenden Anlage der mitbeteiligten Partei eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel. (Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht begründet dargelegt.)

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050006.A04

Im RIS seit

07.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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