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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen die Änderung bzw. Erweiterung eines Steinkohlekraftwerkes - Die mitbeteiligte Partei (der die Bewilligung gemäß § 17 UVP-G 2000 für die Erweiterung des am Standort M bestehenden Steinkohlekraftwerks durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 1.613 MW samt Fernwärmeauskopplung erteilt worden war) sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und wies ua darauf hin, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die mitbeteiligte Partei auf Grund der Bauverzögerung enorme Mehrkosten verbunden wären. Bei Vornahme der Interessenabwägung war zunächst zu beachten, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Vorhabens zu tragen hat. Die durch die Ausführung der bewilligten Erweiterung der bestehenden Anlage der mitbeteiligten Partei eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel. (Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht begründet dargelegt.)
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050006.A04Im RIS seit
07.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008