RS Vwgh 2008/4/10 2005/01/0777

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StPO 1975 §90 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einstellung eines Strafverfahrens entfaltet im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren keine Bindungswirkung. Es wäre der Behörde demnach nicht verwehrt gewesen, über den der zurückgelegten Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen (vgl hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0121; und die Besprechung von Gerhard Muzak in migralex 2007, Seite 67 f).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010777.X02

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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