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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §281;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0146Rechtssatz
Durch die Erlassung eines Aussetzungsbescheides erlischt nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung, sondern auch das Recht über sie zu entscheiden. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, im Falle einer Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung zu fällen, solange die Wirkungen des Aussetzungsbescheides bestehen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160145.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008