RS Vwgh 2008/4/10 2006/16/0145

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
LAO Krnt 1991 §213;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0146

Rechtssatz

Durch die Erlassung eines Aussetzungsbescheides erlischt nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung, sondern auch das Recht über sie zu entscheiden. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, im Falle einer Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung zu fällen, solange die Wirkungen des Aussetzungsbescheides bestehen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160145.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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