RS Vwgh 2008/4/10 2007/01/1394

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11a Abs4 Z1 idF 2006/I/037;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/01/1212 E 16. Dezember 2009

Rechtssatz

Die Begünstigungen für anerkannte Flüchtlinge nach § 11a Abs. 4 Z 1 StbG liegen in einer zeitlichen Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer (Hinweis E vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0695). § 11a Abs. 4 StbG setzt im Übrigen aber ausdrücklich voraus, dass auch das Erfordernis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Z 7 (iVm Abs. 5) StbG erfüllt sein muss. Ist diese Voraussetzung nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren nicht gegeben, so muss auch ein anerkannter Flüchtling bis zur Erfüllung dieser gesetzlichen Bedingung mit der Einbürgerung zuwarten. Insofern sind anerkannte Flüchtlinge nicht besser gestellt als andere Verleihungswerber. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften bestreiten kann. Diese (allgemeine) Überlegung gilt auch für Personen, denen der Status als Asylberechtigter zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007011394.X02

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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