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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §79a Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/01/0030Rechtssatz
Es entspricht der Rechtslage, dass der obsiegenden Partei der Verhandlungsaufwand für jeden für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakt zusteht, sofern das festgestellte Verwaltungsgeschehen, an Hand dessen die Beurteilung vorzunehmen ist, sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, enthält (Hinweis E vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006010029.X01Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008