RS Vwgh 2008/4/10 2005/01/0013

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §12;
StGB §223 Abs1;
StGB §224;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurde der Fremde für schuldig befunden, einen unbekannten Täter dazu bestimmt zu haben, den (der Verleihungsbehörde vorgelegten) Reisepass zu verfälschen. Die Straftat, die der strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zu Grunde liegt, war ihrer Art und Schwere nach ausreichend gravierend für eine negative Prognose. In dem im Juli 2004 gelegenen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages des Fremden vom 10. August 2001 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 lag dieses, vom Fremden "vor dem 18. Juni 2003 in Linz", jedenfalls im Verlauf des Verleihungsverfahrens begangene Fehlverhalten derart kurz zurück, dass eine ausreichende Zeitspanne zwischen dem letzten Fehlverhalten und dem Beurteilungszeitpunkt nicht vorhanden ist, um zu einer für den Einbürgerungswerber positiven Prognose gelangen zu können (vgl. hiezu etwa das genannte Erkenntnis Zl. 2005/01/0460, und die darin angegebene Judikatur). Insoweit der Fremde langjähriges Wohlverhalten vor der strafgerichtlichen Verurteilung ins Treffen führt, ist zu erwidern, dass sich die Persönlichkeit des Fremden gegen Ende des Aufenthalts gravierend zum Schlechteren entwickelt hat, sodass die (negative) Prognose der den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abweisenden Behörde gerechtfertigt ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0309, und vom 6. September 2007, Zl. 2005/01/0831). (Hier:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. März 2004 wurde der Fremde wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt; diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010013.X02

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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