RS Vwgh 2008/4/10 2006/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
LAO Krnt 1991 §213 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0188 E 10. April 2008 2006/16/0187 E 10. April 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0101 E 22. März 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Als überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme nach § 281 Abs 1 BAO entgegenstehen könnten, sind nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160186.X02

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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