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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0188 E 10. April 2008 2006/16/0187 E 10. April 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0101 E 22. März 1991 RS 1Stammrechtssatz
Als überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme nach § 281 Abs 1 BAO entgegenstehen könnten, sind nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160186.X02Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008