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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0188 E 10. April 2008 2006/16/0187 E 10. April 2008Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des § 188a K-LAO, dass die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen worden ist, handelt es sich nicht um eine Sachverhaltsfrage, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2001, Zl. 2001/16/0063, und vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0439). Ist nun die andersbehördliche Entscheidung oder das gerichtliche Urteil über eine solche Frage von "wesentlicher Bedeutung", ist zu erwarten, dass die Lösung des den Anlass für die Aussetzung gebenden Verfahrens von sachverhaltserhellender und rechtsfragenklärender Bedeutung sein kann, ohne dass diese zu klärende Frage eine Vorfrage im technischen Sinn ist, so ist der hier in Rede stehende Aussetzungstatbestand erfüllt und es können auch solche laufende, anhängige, schwebende Verfahren Anlass für eine Aussetzung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1984, Zl. 83/14/0229). Es genügt auch in diesem Zusammenhang, wenn die Eignung der abzuwartenden Entscheidung als "Vorbild" begründet anzunehmen oder sonst entscheidende Hilfe für die eigene Entscheidung gegeben oder aus gutem Grund zu erwarten ist (vgl. Stoll, BAO, 2748).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160186.X01Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008