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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0224 E 10. April 2008 2007/16/0225 E 10. April 2008 2007/16/0226 E 10. April 2008 2007/16/0227 E 10. April 2008 Besprechung in: immolex 10/2008, S. 284 bis 285;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0104 E 25. August 2005 RS 2Stammrechtssatz
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160223.X02Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008