RS Vwgh 2008/4/10 2005/01/0777

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StGB §109;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde durfte das vom Fremden begangene Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit (vorsätzliche Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) wegen der Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als schwerwiegende Rechtsverletzung werten, die einer Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne vorherige Bewährung über einen längeren Zeitraum hinweg aus Gründen des öffentlichen Interesses entgegenstand (vgl dazu die Erkenntnisse vom 18. April 2002, Zl. 2000/01/0523, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0620). Gleiches hat im Beschwerdefall unter Berücksichtigung des im Zusammenhang stehenden Körperverletzungsdeliktes für das vom Fremden begangene Delikt des Hausfriedensbruchs (§ 109 Abs. 1 StGB) zu gelten. Eine Bewährung des Fremden über einen längeren Zeitraum hinweg lag am 24. Oktober 2005, dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 und 11 StbG 1985 abgewiesen worden war, jedenfalls noch nicht vor. Die vom Fremden ins Treffen geführte Zeit eines "Wohlverhaltens" von "30 Monaten" reichte dafür noch nicht aus (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis von 6. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0526, und die darin angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010777.X03

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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