RS Vwgh 2008/4/10 2005/01/0777

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0523 E 18. April 2002 RS 3 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der belangten Behörde war es nicht verwehrt, Umstände, die bereits bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 StbG 1985 zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gemäß § 11 StbG 1985 heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden im Rahmen der Ausübung ihres freien Ermessens hatte die belangte Behörde (auch) auf die vom Verleihungswerber begangenen strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen (Hinweis: Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0120 mwN), mögen einzelne strafbare Handlungen auch nicht in eine gerichtliche Verurteilung gemündet haben. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der Einschätzung der Persönlichkeit eines Verleihungswerbers besonders ins Gewicht (Hinweis: Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0120). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass - wie die Beschwerde ausführt - die "Strafen des Erstbeschwerdeführers sehr lange zurückliegen", ist dem weiteren Argument, der Erstbeschwerdeführer habe sich seit 1996 wohl verhalten, in Anbetracht der von der belangten Behörde festgestellten (vorsätzlichen) Körperverletzung der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls der Boden entzogen und vermag die Beschwerde schon insofern keine Rechtswidrigkeit der Ermessensübung der belangten Behörde aufzuzeigen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer erst knapp mehr als ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides neuerlich ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit verwirklichte, ist für den VwGH ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde und demnach eine gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG wahrzunehmende Rechtswidrigkeit nicht erkennbar.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010777.X01

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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