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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd idF 2002/I/097;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0008 E 10. April 2008Rechtssatz
Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, - AbgRmRefG iVm § 288 Abs. 1 lit. d BAO idF des AbgRmRefG hat die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung eine Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Begründung eines Bescheides aus, wenn auf die Begründung eines anderen Bescheides hingewiesen wird. Allerdings muss nach dieser Rechtsprechung die Begründung des anderen Bescheides der Partei bereits bekannt sein (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2002, 97/14/0023, vom 20. Jänner 2005, 2002/14/0116, und vom 31. Mai 2006, 2003/13/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160007.X01Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008