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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2008/16/0001Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 1 FinStrG muss der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Verkürzung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, dass sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Gestellungspflicht und damit darauf bezieht, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht werde. Es war in diesem Zusammenhang auch ohne rechtliche Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, die Uhr im Zollgebiet zu belassen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zl. 90/16/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160007.X01Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008