RS Vwgh 2008/4/10 2008/16/0007

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2008/16/0001

Rechtssatz

Nach § 35 Abs. 1 FinStrG muss der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Verkürzung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, dass sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Gestellungspflicht und damit darauf bezieht, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht werde. Es war in diesem Zusammenhang auch ohne rechtliche Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, die Uhr im Zollgebiet zu belassen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zl. 90/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160007.X01

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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