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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
KommStG 1993;Rechtssatz
In der TLAO wie auch im Kommunalsteuergesetz besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Kommunalsteuer ein der Abgabenhinterziehung vergleichbarer Tatbestand nicht. Die gesetzgeberische Wertentscheidung, für die Verkürzung von Kommunalsteuer kein Delikt "Hinterziehung" zu statuieren, muss daher das Unterbleiben einer Verlängerung der Verjährung zur Folge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150084.X03Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008