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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Das Vorliegen bisher nicht erklärter Einkünfte, wie beispielsweise einer Witwenpension, stellt zweifelsfrei eine Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar. Ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden am Unterbleiben entsprechender Angaben in den Abgabenerklärungen trifft, ist für die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150062.X04Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017